Klassen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule (M-Klassen) werden vom Staatlichen Schulamt nach Bedarf eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat nur an staatlichen Schulen, auch an staatlich genehmigten Grund- und Mittelschulen, die mindestens die Jahrgangsstufen 7 bis 9 führen.
M-Klassen werden nach den Bestimmungen der Klassenbildung eingerichtet.
Zugangsvoraussetzungen in die Jahrgangsstufe 7 des M-Zuges:
Durchschnittsnote mindestens 2,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 oder
Aufnahmeprüfung, die sich an das Jahreszeugnis anschließt und mit gleicher Durchschnittsnote bestanden wird oder
Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 ebenfalls mit gleicher Durchschnittsnote.
Zugangsvoraussetzungen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 des M-Zuges:
Durchschnittsnote mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder
Aufnahmeprüfung, die sich an das Jahreszeugnis anschließt und mit gleicher Durchschnittsnote bestanden wird oder
Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe ebenfalls mit gleicher Durchschnittsnote.
Zugangsvoraussetzungen in die Jahrgangsstufen 10 des M-Zuges:
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule erreicht und Durchschnittsnote von mindestens 2,33 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder
Aufnahmeprüfung mit gleicher Gesamtbewertung.
Der Zugang setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus.
Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, Eignungsfeststellung auch bis zur Gesamtdurchschnittsnote 3,33 in M7 bis M9.
Voraussetzung : Schwächen sind auf die Beherrschung der deutschen Sprache zurückzuführen, die noch behebbar erscheinen.
M7 – M9: Schüler, die den entsprechenden Notendurchschnitt von 2,66 (Jahrgangsstufe 6) bzw. 2,33 (Jahrgangsstufe 7, 8 und 9) nicht erreicht haben, können sich auf Antrag der Erziehungsberechtigten einer Aufnahmeprüfung unterziehen, die in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 im Anschluss an das Jahreszeugnis in den letzten Tagen der Sommerferien stattfindet und sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erstreckt.
Für Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können, siehe unter Puntk 11 dieser Themenkarte.
Das Staatsministerium empfiehlt, dass die Prüfungsaufgaben von einer Arbeitsgruppe auf Schulamtsebene erstellt werden, damit ein einheitliches Anforderungsniveau gewährleistet wird. Eine Kooperation von zwei oder mehreren Staatlichen Schulämtern ist möglich. Die Aufnahmeprüfung ist in Eigenverantwortung der Beteiligten vor Ort und nach dem erteilten Unterricht in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu konzipieren. Bildung der Arbeitsgruppen und Erstellung der Termine für die Aufnahmeprüfung liegt bei den Schulämtern. Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung ist in den letzten Tagen der Sommerferien und wird durch das Staatliche Schulamt in Absprache mit den aufnehmenden Schulen festgelegt. Unmittelbar nach Feststellung der Prüfungsergebnisse werden die Schüler den jeweiligen Klassen zugeteilt. Die Aufnahmeprüfung wird nach Möglichkeit nur an einer Mittelschule des Schulamtsbezirks durchgeführt und korrigiert; in sehr großen Schulamtsbezirken ist die Durchführung der Prüfung an mehreren Mittelschulen möglich.
Für jedes Fach sind unterschiedliche Prüfungstage festzusetzen. Mehrere Prüfungen an einem Tag sind nicht zulässig. Auch eine freiwillige Teilnahme an der Prüfung in einem Fach, das bereits im Zwischenzeugnis mit der Note 2 bewertet wurde, ist grundsätzlich möglich, wenn damit der Gesamtdurchschnitt verbessert werden kann. Ein Ausschluss von Schülern bzgl. der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung kann nur erfolgen, wenn das Erreichen des erforderlichen Notenschnitts als Zugangsvoraussetzung rechnerisch nicht möglich ist.
Die Aufnahmeprüfung regelt nur die Aufnahme von Schülern der Mittelschule in den M-Zug und nicht von externen Bewerbern. Hier wird auf die unveränderte Bedingungen und Vorgaben in § 34 MSO verwiesen.
sind am erhöhten Anforderungsniveau auszurichten. Besondere Verantwortung der Schulleitung für gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Leistungsnachweise über das ganze Schuljahr sowie für Angemessenheit der Aufgabenstellung und Benotung. Abstimmung bezüglich des Anforderungsniveaus in den Fächern der M-Klasse und der Regelklasse erforderlich. Zeugnisformulare gemäß Zeugnismuster (siehe Verweisungen).
Die Erlaubnis zum Vorrücken wird Schülern gewährt, die während des laufenden Schuljahres die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.
Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Klasse im Mittleren-Reife-Zug der Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann im Jahreszeugnis nicht gewährt werden bei
Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport.
Notenausgleich kann gewährt werden, wenn die Schüler
Über einen Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz.
Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülern,
Schüler der M 9, erhalten auf Antrag im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 der M-Klasse den Vermerk: "Dieses Zeugnis schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein". Voraussetzung: Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 und höchstens in drei Fächern eine schlechtere Note als 4; Note 6 zählt wie zweimal Note 5.
Wird im Jahreszeugnis das Vorrücken in die nächst höhere Klasse des M-Zuges versagt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Schüler dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlussses nicht gewachsen ist. Ein Wechsel in die nächst höhere Regelklasse ist die Konsequenz. Beratung der Erziehungsberechtigten über die Perspektiven der Abschlüsse der Mittelschule erforderlich. Beantragen die Erziehungsberechtigten die Wiederholung der M-Klasse, so entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der Gründe, die zum Scheitern führten.
Höchstausbildungsdauer im M-Zug (Jg. 7 bis 10): sechs Schuljahre; dazu zählen alle an der Mittelschule, an Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule verbrachten Zeiten.
Bei einem Wechsel aus der M-Klasse in die Regelklasse auf Antrag der Erziehungsberechtigten gilt
Bei einer Rückkehr in der 9. Jahrgangsstufe darauf achten, dass die für die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung erforderlichen Jahresfortgangsnoten in der Regelklasse noch gebildet werden können.
Für Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichende Leistungen im Fach Englisch erbringen können und die nicht von der Möglichkeit des § 33 Abs. 3 Satz 1 MSO (Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache s.u.) Gebrauch gemacht haben, tritt an Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch. In diesem ist zu klären, ob der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zuges voraussichtlich entsprechen kann. Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine Gesamtnote im Fach Englisch zu bilden.
Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch.In diesem ist zu klären, ob der Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch voraussichtlich entsprechen kann.
In die M 9 und M10:
Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zu den Jahrgangsstufen 9 und 10 beantragen, statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. Das StMUK entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt.
Ein Fernprüfungsverfahren findet statt. Es umfasst je zwei zentral gestellte Zwischenprüfungen in Jahrgangsstufe 9 und 10, sowie eine zentral gestellte Abschlussprüfung am Ende von Jahrgangsstufe 10. Die Prüfungen bestehen aus einer Übertragung eines deutschen Textes in die jeweilige Muttersprache und weiterer Aufgabenstellungen, die auch sprachproduktive Leistungen erfordern.
Die Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
In die M 7 und M 8:
Kein Fernprüfungsverfahren; Teilnahme am Englischunterricht; im ersten Zwischenzeugnis nach Eintritt keine Note in Englisch. Die Note in Englisch für das erste Jahreszeugnis im M-Zug wird am Ende des Schuljahres durch eine Feststellungsprüfung ermittelt.
Bewerber, die nicht Schüler einer allgemein bildenden Schule sind, können in besonderen Fällen durch die Schulleitung der Mittelschule in die M 10 aufgenommen werden. Voraussetzung: Erworbener qualifizierender Abschluss der Mittelschule mit Gesamtbewertung 2,3 oder besser.
möglich, wenn das Jahreszeugnis die Erlaubnis zum Vorrücken enthält.
Schüler, die aus Realschule, Wirtschaftsschule oder Gymnasium an die Mittelschule zurückkehren, werden in die Regelklasse eingewiesen. Die Eingliederung von Schülern der genannten Schulen in die M-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 ist grundsätzlich nur möglich
Eine Aufnahme in eine M-Klasse kann nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im 12. Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig – bereits in der Grundschule – über den Weg zum mittleren Schulabschluss über den M-Zug zu informieren; dies erfolgt sinnvoller Weise in Verbindung mit der Bekanntgabe zukünftiger Standorte für M-Züge, M-Klassen und M-Kurse.
Die Bildung der M-Klassen erfolgt in enger Abstimmung zwischen Staatlichem Schulamt und den Leitungen der Mittelschulen.