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M-Klassen
Klassen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule (M-Klassen) werden vom Staatlichen Schulamt nach Bedarf eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat nur an staatlichen Schulen, auch an staatlich genehmigten Grund- und Mittelschulen, die mindestens die Jahrgangsstufen 7 bis 9 führen.
1. Mittlere-Reife-Zug (M-Zug)
- Vierjähriger Bildungsgang innerhalb der Mittelschule zum mittleren Schulabschluss
- Von Jahrgangsstufe 7 bis Jahrgangsstufe 10
- Voraussetzung für die Einrichtung ist eine genügend große Zahl von geeigneten und interessierten Schülern
- Der Besuch des Mittlere-Reife-Zuges ist freiwillig und setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und die Bereitschaft der Schüler voraus
2. Mittlere-Reife-Klasse (M-Klasse)
M-Klassen werden nach den Bestimmungen der Klassenbildung eingerichtet.
Zugangsvoraussetzungen in die Jahrgangsstufe 7 des M-Zuges:
Durchschnittsnote mindestens 2,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 oder
Aufnahmeprüfung, die sich an das Jahreszeugnis anschließt und mit gleicher Durchschnittsnote bestanden wird oder
Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 ebenfalls mit gleicher Durchschnittsnote.
Zugangsvoraussetzungen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 des M-Zuges:
Durchschnittsnote mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder
Aufnahmeprüfung, die sich an das Jahreszeugnis anschließt und mit gleicher Durchschnittsnote bestanden wird oder
Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe ebenfalls mit gleicher Durchschnittsnote.
Zugangsvoraussetzungen in die Jahrgangsstufen 10 des M-Zuges:
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule erreicht und Durchschnittsnote von mindestens 2,33 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder
Aufnahmeprüfung mit gleicher Gesamtbewertung.
Der Zugang setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus.
Gesamtübersicht
Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, Eignungsfeststellung auch bis zur Gesamtdurchschnittsnote 3,33 in M7 bis M9.
Voraussetzung : Schwächen sind auf die Beherrschung der deutschen Sprache zurückzuführen, die noch behebbar erscheinen.
3. Aufnahmeprüfung
M7 – M9: Schüler, die den entsprechenden Notendurchschnitt von 2,66 (Jahrgangsstufe 6) bzw. 2,33 (Jahrgangsstufe 7, 8 und 9) nicht erreicht haben, können sich auf Antrag der Erziehungsberechtigten einer Aufnahmeprüfung unterziehen, die in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 im Anschluss an das Jahreszeugnis in den letzten Tagen der Sommerferien stattfindet und sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erstreckt.
- Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist nur in den Fächern möglich, in denen eine Notenverbesserung erreicht werden kann und wenn im Falle der Notenverbesserung die zur Aufnahme in eine M-Klasse erforderliche Durchschnittsnote erreichbar ist.
- Die Aufnahmeprüfung kann nicht zu einer Notenverschlechterung in einem Fach führen.
- Sobald der erforderliche Notendurchschnitt und damit der Zugang zur M-Klasse erreicht wurde, ist eine weitere Prüfungsteilnahme nicht mehr erforderlich.
- Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung durch die Schule, in welchen der möglichen Prüfungsfächer die Schüler an der Aufnahmeprüfung teilnehmen.
- Die Gesamtnote wird in den Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wurde, aus der Note im Jahreszeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und der Prüfungsnote ermittelt. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
- In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, gilt die Note im Jahreszeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als Gesamtnote. Die Summe der Gesamtnoten in den relevanten Fächern wird durch den Faktor 3 geteilt. Der dadurch entstandene Zahlenwert bildet die Durchschnittsnote.
- Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Zeugnisnote und der in der Aufnahmeprüfung erzielten Note(n) 2,66 (Jgst. 6) bzw. 2,33 (Jgst. 7,8,9) erreicht ist.
Für Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können, siehe unter Puntk 11 dieser Themenkarte.
Das Staatsministerium empfiehlt, dass die Prüfungsaufgaben von einer Arbeitsgruppe auf Schulamtsebene erstellt werden, damit ein einheitliches Anforderungsniveau gewährleistet wird. Eine Kooperation von zwei oder mehreren Staatlichen Schulämtern ist möglich. Die Aufnahmeprüfung ist in Eigenverantwortung der Beteiligten vor Ort und nach dem erteilten Unterricht in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu konzipieren. Bildung der Arbeitsgruppen und Erstellung der Termine für die Aufnahmeprüfung liegt bei den Schulämtern. Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung ist in den letzten Tagen der Sommerferien und wird durch das Staatliche Schulamt in Absprache mit den aufnehmenden Schulen festgelegt. Unmittelbar nach Feststellung der Prüfungsergebnisse werden die Schüler den jeweiligen Klassen zugeteilt. Die Aufnahmeprüfung wird nach Möglichkeit nur an einer Mittelschule des Schulamtsbezirks durchgeführt und korrigiert; in sehr großen Schulamtsbezirken ist die Durchführung der Prüfung an mehreren Mittelschulen möglich.
Beispiel:
Für jedes Fach sind unterschiedliche Prüfungstage festzusetzen. Mehrere Prüfungen an einem Tag sind nicht zulässig. Auch eine freiwillige Teilnahme an der Prüfung in einem Fach, das bereits im Zwischenzeugnis mit der Note 2 bewertet wurde, ist grundsätzlich möglich, wenn damit der Gesamtdurchschnitt verbessert werden kann. Ein Ausschluss von Schülern bzgl. der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung kann nur erfolgen, wenn das Erreichen des erforderlichen Notenschnitts als Zugangsvoraussetzung rechnerisch nicht möglich ist.
Die Aufnahmeprüfung regelt nur die Aufnahme von Schülern der Mittelschule in den M-Zug und nicht von externen Bewerbern. Hier wird auf die unveränderte Bedingungen und Vorgaben in § 34 MSO verwiesen.
4. Leistungserhebung, Leistungsbeurteilung, Noten, Zeugnisse
sind am erhöhten Anforderungsniveau auszurichten. Besondere Verantwortung der Schulleitung für gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Leistungsnachweise über das ganze Schuljahr sowie für Angemessenheit der Aufgabenstellung und Benotung. Abstimmung bezüglich des Anforderungsniveaus in den Fächern der M-Klasse und der Regelklasse erforderlich. Zeugnisformulare gemäß Zeugnismuster (siehe Verweisungen).
5. Vorrücken
Die Erlaubnis zum Vorrücken wird Schülern gewährt, die während des laufenden Schuljahres die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.
Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Klasse im Mittleren-Reife-Zug der Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann im Jahreszeugnis nicht gewährt werden bei
- Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
- Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport.
Notenausgleich kann gewährt werden, wenn die Schüler
- in einem Vorrückungsfach die Gesamtnote 1 oder
- in zwei Vorrückungsfächern die Gesamtnote 2 oder
- in drei Vorrückungsfächern die Gesamtnote 3 erreicht haben.
Über einen Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz.
Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülern,
- deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder
- die im Fach Deutsch die Note 6 haben.
Schüler der M 9, erhalten auf Antrag im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 der M-Klasse den Vermerk: "Dieses Zeugnis schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein". Voraussetzung: Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 und höchstens in drei Fächern eine schlechtere Note als 4; Note 6 zählt wie zweimal Note 5.
6. Wiederholen
Wird im Jahreszeugnis das Vorrücken in die nächst höhere Klasse des M-Zuges versagt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Schüler dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlussses nicht gewachsen ist. Ein Wechsel in die nächst höhere Regelklasse ist die Konsequenz. Beratung der Erziehungsberechtigten über die Perspektiven der Abschlüsse der Mittelschule erforderlich. Beantragen die Erziehungsberechtigten die Wiederholung der M-Klasse, so entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der Gründe, die zum Scheitern führten.
Höchstausbildungsdauer im M-Zug (Jg. 7 bis 10): sechs Schuljahre; dazu zählen alle an der Mittelschule, an Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule verbrachten Zeiten.
7. Wechsel in die Regelklasse
Bei einem Wechsel aus der M-Klasse in die Regelklasse auf Antrag der Erziehungsberechtigten gilt
- nach Abschluss des Schuljahres Besuch der nächst höheren Jahrgangsstufe der Regelklasse
- während des Schuljahres Besuch der gleichen Jahrgangsstufe wie im M-Zug
Bei einer Rückkehr in der 9. Jahrgangsstufe darauf achten, dass die für die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung erforderlichen Jahresfortgangsnoten in der Regelklasse noch gebildet werden können.
8. Zugang für
Schüler ohne Englischkenntnisse
Für Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichende Leistungen im Fach Englisch erbringen können und die nicht von der Möglichkeit des § 33 Abs. 3 Satz 1 MSO (Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache s.u.) Gebrauch gemacht haben, tritt an Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch. In diesem ist zu klären, ob der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zuges voraussichtlich entsprechen kann. Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine Gesamtnote im Fach Englisch zu bilden.
Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch.In diesem ist zu klären, ob der Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch voraussichtlich entsprechen kann.
In die M 9 und M10:
Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zu den Jahrgangsstufen 9 und 10 beantragen, statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. Das StMUK entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt.
Ein Fernprüfungsverfahren findet statt. Es umfasst je zwei zentral gestellte Zwischenprüfungen in Jahrgangsstufe 9 und 10, sowie eine zentral gestellte Abschlussprüfung am Ende von Jahrgangsstufe 10. Die Prüfungen bestehen aus einer Übertragung eines deutschen Textes in die jeweilige Muttersprache und weiterer Aufgabenstellungen, die auch sprachproduktive Leistungen erfordern.
Die Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
In die M 7 und M 8:
Kein Fernprüfungsverfahren; Teilnahme am Englischunterricht; im ersten Zwischenzeugnis nach Eintritt keine Note in Englisch. Die Note in Englisch für das erste Jahreszeugnis im M-Zug wird am Ende des Schuljahres durch eine Feststellungsprüfung ermittelt.
Schüler aus staatlich genehmigten Privatschulen
- Möglichkeit 1: Eintritt in die Regelklasse, Zugang über das Zwischenzeugnis bzw. Lehrerkonferenzbeschluss der Mittelschule
- Möglichkeit 2: Über eine Feststellungsprüfung an der Mittelschule wird die für den Eintritt erforderliche Durchschnittsnote erreicht; bei Nichterreichen auch Aufnahme über Lehrerkonferenzbeschluss (siehe Punkt 3).
- Möglichkeit 3: Eintritt nach den Zugangsbedingungen nach § 30 VSO in die M 10 (Qualifizierender Abschluss der Mittelschule: Gesamtbewertung 2,3; Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Englisch 2,0; bzw. Aufnahmeprüfung).
Bewerber, die nicht Schüler sind
Bewerber, die nicht Schüler einer allgemein bildenden Schule sind, können in besonderen Fällen durch die Schulleitung der Mittelschule in die M 10 aufgenommen werden. Voraussetzung: Erworbener qualifizierender Abschluss der Mittelschule mit Gesamtbewertung 2,3 oder besser.
9. Übertritt aus einer M-Klasse in die Realschule/Wirtschaftsschule
möglich, wenn das Jahreszeugnis die Erlaubnis zum Vorrücken enthält.
10. Rückkehrer aus anderen Schularten
Schüler, die aus Realschule, Wirtschaftsschule oder Gymnasium an die Mittelschule zurückkehren, werden in die Regelklasse eingewiesen. Die Eingliederung von Schülern der genannten Schulen in die M-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 ist grundsätzlich nur möglich
- zu Beginn eine Schuljahres,
- wenn der Schüler im Jahreszeugnis der abgebenden Schulart die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hat,
- wenn der Schüler die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten hat und sich das Versagen auf Fächer bezieht, die in der Mittelschule nicht unterrichtet werden; ansonsten entscheidet der Schulleiter. Er kann hierzu eine Aufnahmeprüfung durchführen.
Eine Aufnahme in eine M-Klasse kann nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im 12. Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
11. Hinweise
Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig – bereits in der Grundschule – über den Weg zum mittleren Schulabschluss über den M-Zug zu informieren; dies erfolgt sinnvoller Weise in Verbindung mit der Bekanntgabe zukünftiger Standorte für M-Züge, M-Klassen und M-Kurse.
Die Bildung der M-Klassen erfolgt in enger Abstimmung zwischen Staatlichem Schulamt und den Leitungen der Mittelschulen.
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Die gebundene Ganztagsschule
Die Grund- und Mittelschule Herrieden hat im aktuellen Schuljahr einen gebundenen Ganztagszug in den Jahrgangsstufen 3 bis 6.
Was bedeutet "gebundene" Ganztagsschule?
Die Schüler besuchen an mindestens 4 Tagen vor- und nachmittags die Schule. Der Unterricht endet Montag bis Donnerstag um 15:30 Uhr, am Freitag um 13:00 Uhr. Hat man sich für den Besuch einer gebundenen Ganztagsklasse entschieden, ist der Besuch dieser Klasse für ein Schuljahr verpflichtend. Die Schule ist für die Gestaltung des Tagesablaufs verantwortlich.
Was unterscheidet die gebundene Ganztagsklasse von einer Regelklasse?
Die Schüler lernen, essen, arbeiten und spielen gemeinsam. Über den Tag hinweg wechseln hierbei Pflichtstunden mit Übungsstunden, Essens- und Studierzeiten und Freizeitaktivitäten. Die Ganztagesschüler haben die gleiche Anzahl von Pflichtunterrichtsstunden wie die Schüler der Regelklassen.
Die Schüler erledigen ihre Arbeiten in der Schule unter Aufsicht und Mithilfe von Lehrkräften, so dass die Eltern mit Blick auf die Hausaufgaben stark entlastet werden. Die Schüler arbeiten nach einem Wochenplan, der am Freitag erfüllt sein muss.
Die Schüler erhalten zusätzliche Förderangebote, in denen ihre Stärken gefördert und an ihren Schwächen gearbeitet wird. Die Schüler besuchen zusätzlich zu ihren Regelstunden Arbeitsgemeinschaften, in denen sie vielfältige Erfahrungen sammeln können.
Was kostet die gebundene Ganztagsschule?
Die gebundene Ganztagsschule ist kostenfrei. Die Eltern müssen lediglich für die Kosten des Mittagessens und der Getränke aufkommen. Diese belaufen sich im Moment auf 3,70 Euro pro Mahlzeit.
Für welche Kinder ist die gebundene Ganztagsschule eine sinnvolle Alternative?
Sinnvoll ist die Ganztagsklasse sicher für alle Kinder, deren Eltern berufstätig sind. Aber auch Kinder, die einen Teil ihrer Freizeit gerne mit anderen an der Schule verbringen wollen, sind ebenso willkommen wie solche, die besondere Förderung oder Unterstützung benötigen.
Die offene Ganztagsschule
Im Grund- bzw. Förderschulbereich zeichnete sich in den vergangen Jahren eine deutliche Nachfrage nach offenen Ganztagsangeboten ab. Daher haben Staatsregierung und kommunale Spitzenverbände im Rahmen des „Ganztagsgipfels“ am 24. März 2015 vereinbart, dass diese Angebotsform nun auch in den Jahrgangsstufen 1-4 eingeführt werden kann. Damit steht im Bereich der Grund- und Förderschulen eine weitere Form der ganztägigen Bildung und Betreuung zur Verfügung – neben gebundenen Ganztagsschulen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Horte). Sie soll Schulen, Kommunen und Eltern eine zusätzliche Möglichkeit bieten, passgenaue sowie bedarfsgerechte ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote realisieren zu können.
Flexible Betreuungsangebote in den Jahrgangsstufen 1-4 wurden bisher von den Mittagsbetreuungen realisiert. Häufig wurden sie über viele Jahre hinweg teils von Kommunen und teils ehrenamtlich von Eltern organisiert und mit großem Engagement qualitätsvoll durchgeführt. Die Mittagsbetreuungen werden an vielen Schulstandorten weiterhin eine gute Lösung sein, um die jeweiligen Betreuungsbedarfe abzudecken. Daneben gibt es auch Schulen, Kommunen und Eltern, die eine Weiterentwicklung der flexiblen Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich wünschen. Mit der Einführung offener Angebote in den Jahrgangsstufen 1-4 reagieren Staatsregierung und Kommunen auf diese Herausforderung. Offene Ganztagsklassen haben den Vorteil, dass sie für die Eltern im Gegensatz zur Mittagsbetreuung kostenlos sind.
Eine offene Ganztagsschule bietet viele Vorteile:
- sie bietet den Schülern einen strukturierten Tagesablauf,
- sie fördert die Schüler individuell,
- sie unterstützt die Schüler bei der Erledigung der Hausaufgaben bei Gruppen bis 15:30 Uhr,
- sie bietet den Schülern vielfältigen Erfahrungsraum für soziales Miteinander und sie
- leitet zur sinnvollen Freizeitgestaltung an.
Die Offene Ganztagsschule steht im Gesamtkonzept für die ganztägige Förderung familien- und kindgerechter Bildung, Erziehung und Betreuung in Schulen mit Angebotscharakter.
Die Offene Ganztagsschule erfüllt folgende Bedingungen:
- das offene Ganztagsangebot bietet Bildungs- und Betreuungsangebote grundsätzlich im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht an mindestens vier Unterrichtstagen in der Woche im je nach der gewählten Angebotsform festgelegten zeitlichen Umfang an.
- das offene Ganztagsgebot findet an Unterrichtstagen in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt.
- der Schulaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des offenen Ganztagsangebotes anfallenden zusätzlichen Sachaufwandes und zur Mitfinanzierung des für die jeweilige Angebotsform festgelegten Personalaufwandes.
Kostenfreiheit
Die Angebote des offenen Ganztagsangebotes im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr an vier Unterrichtstagen in der Woche sind - mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung - für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei.
Gebundene Ganztagsschule oder offene Ganztagsschule?
In der gebundenen Ganztagsschule (GGTS) verbringen die Schülerinnen und Schüler den gesamten Schultag zusammen in eigens eingerichteten Ganztagsklassen. Hier ist der Pflichtunterricht auf Vormittag und Nachmittag verteilt. So wechseln sich über den ganzen Tag hinweg bis etwa 15:30 Uhr Unterrichtsstunden mit Übungs- und Studierzeiten sowie sportlichen, musischen und künstlerisch orientierten Fördermaßnahmen ab. Zudem werden auch Freizeitaktivitäten angeboten. Die Klasse erhält 12 zusätzliche Lehrerstunden für Differenzierungsmöglichkeiten.
Die offene Ganztagsschule (OGTS) schließt direkt an den stundenplanmäßigen Klassenunterricht an und bietet meist in klassen- oder jahrgangsübergreifenden Gruppen neben einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung und qualifizierten Fördermaßnahmen eine breite Auswahl an Freizeitangeboten mit z. B. sportlichen, musischen und gestalterischen Aktivitäten an. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4 können folgende Angebotsformen eingerichtet werden:
1. Offene Ganztagsangebote bis 16:00 Uhr
Zielgruppe
- Bildungs- und Betreuungsbedarf in Schulwochen bis ca. 16:00 Uhr
Betreuungszeitraum
- Angebot an mindestens 4 Unterrichtstagen/Schulwoche
Im Anschluss an den Unterricht bis 16:00 Uhr (wegen Schülerbeförderung)
- Zusätzliche Angebote des Schulaufwandsträgers/Kooperationspartners nach 16:00 Uhr/am 5. Wochentag möglich
Teilnahme der Schüler
- Mindestbuchung 2 Nachmittage/Schulwoche
- Teilnahmeverpflichtung im Umfang der Anmeldung
- Angebote bis 16:00 Uhr an staatlichen Schulen für Eltern grundsätzlich kostenfrei (außer Mittagessen und Zusatzangebote)
Angebot
- Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung (3,70 € pro Essen)
- Angebot einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung
- Verschiedene Freizeitangebote
Personal
- Schule kann Kooperationspartner (z. B. Jugendhilfeträger, Kommune, Förderverein) mit der Durchführung beauftragen oder dem Abschluss von Einzelverträgen. Abschluss durch die zuständige Regierung (staatliche Schulen)
- Leitung durch Lehrkraft oder pädagogische Fachkraft (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) an der Schule als zentraler Ansprechpartner der Schulleitung
- Weitere geeignete Personen mit pädagogischer Erfahrung
2. Kurzgruppen der Schülerbetreuung bis 14 Uhr (OGTS-Kurzgruppen)
Zielgruppe
- Kurzer Betreuungsbedarf bis etwa 14 Uhr in den Schulwochen
Betreuungszeitraum
- Angebot an mindestens 4 Unterrichtstagen/Schulwoche
- Im Anschluss an den Unterricht bis 14.00 Uhr
- Ende vor 14.00 Uhr aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich, sofern die tägliche Betreuungszeit mindestens 60 Minuten beträgt
Teilnahme der Schüler
- Mindestbuchung 2 Nachmittage/Schulwoche
- Teilnahmeverpflichtung im Umfang der Anmeldung
- Kurzgruppen an staatlichen Schulen bis 14 Uhr grundsätzlich für Eltern kostenfrei (außer Mittagessen und Zusatzangebote)
Angebot
- Sozial- und freizeitpädagogische Ausrichtung
- Bei Angeboten von mehr als einer Stunde/Tag:
- Gelegenheit zur Einnahme einer Mittagsverpflegung (3,70 € pro Essen)
- Gelegenheit zur Anfertigung von Hausaufgaben
Personal
- Schule kann Kooperationspartner (z. B. Jugendhilfeträger, Kommune, Förderverein) mit der Durchführung beauftragen
- Geeignete Personen mit pädagogischer Erfahrung, z. B. Personen, die über entsprechende Erfahrungen im Rahmen der Mittagsbetreuung verfügen.
Verbindliche Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder für das jeweilige Angebot (z. B. Kurzgruppe bis 14 Uhr, offene Ganztagsgruppe bis 16:00 Uhr) und pauschal für eine bestimmte Anzahl von Nachmittagen (zwei bis vier Schultage je Unterrichtswoche) an.
Wenn Schülerinnen und Schüler nur für zwei oder drei Nachmittage angemeldet wurden, können zu Schuljahresbeginn und nach Bekanntgabe der Stundenpläne die individuellen Betreuungstage zwischen Eltern und Schulleitung festgelegt werden (z. B. jeweils Montag und Mittwoch).
Auch während des Schuljahres sind prinzipiell Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Betreuungstage möglich, sofern der zeitliche Umfang der gebuchten Betreuungszeiten dabei gleich bleibt (z. B. Wechsel von Montag/Mittwoch auf Dienstag/Donnerstag). Inwiefern diese Flexibilität vor Ort möglich ist, entscheiden Schulleitung und Kooperationspartner.
Mindestteilnahmedauer
An den Wochentagen, die zwischen Eltern und Schulleitung bzw. Kooperationspartner vereinbart wurden, nehmen die angemeldeten Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ab dem Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts teil.
Befreiungen in der offenen Ganztagsschule
Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich im Umfang der gebuchten Betreuungszeiten verbindlich, da es sich bei ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten in der offenen Ganztagsschule um eine schulische Veranstaltung handelt. Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag ihrer Erziehungsberechtigten, der rechtzeitig vorab gestellt werden muss, durch die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen in Unterrichtswochen von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot ganz oder teilweise befreit werden.
(Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)