Info & Service
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Mein Kind ist krank
Ist Ihr Kind erkrankt, geben Sie bitte am ersten Tag, an dem es nicht am Unterricht teilnehmen kann, in der Schule Bescheid und entschuldigen es. Die Entschuldigung muss vor Unterrichtsbeginn vorliegen und kann erfolgen per
- Telefon (09825 9271450)
- Fax (09825 4962)
- E-Mail (verwaltung(at)gs-ms-herrieden.de)
Die Schulverwaltung gibt die Krankmeldung an die Klassenlehrkraft weiter. Vielleicht können Sie auch schon sagen, wie lange das Kind voraussichtlich fehlen wird und wem ggf. die Hausaufgaben mitgegeben werden sollen. Wenn Ihr Kind wieder in die Schule kommt, geben Sie ihm bitte eine kurze schriftliche Entschuldigung mit; formlos oder mit dem Formular Schülerentschuldigung
Wenn Ihr Kind während der Unterrichtszeit zum Arzt gehen muss, sagen Sie bitte auch Bescheid. Eine Bescheinigung des Arztes über den Arztbesuch ist normalerweise nicht notwendig.
Kann Ihr Kind aus Krankheitsgründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, verfahren Sie bitte analog. Ein Attest ist im Regelfall nur bei langfristigen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen erforderlich. Wenn Ihr Kind sich während des Unterrichts plötzlich krank fühlt, hat es die Möglichkeit zu Hause oder bei einer angegebenen Kontaktperson anzurufen, um dann ggf. abgeholt zu werden. Bitte teilen Sie dem Sekretariat oder der Klassenlehrerin eine oder mehrere Rufnummern mit, unter der Sie oder andere Ansprechpartner erreichbar sind. Sollte Ihr Kind auf dem Schulweg oder in der Schule einen Unfall haben, teilen Sie dieses bitte auch kurzfristig dem Sekretariat mit, da eine Unfallmeldung erstellt werden muss.
Setzen Sie die Schule bitte davon in Kenntnis, wenn Ihr Kind unter einer ansteckenden Krankheit leidet.
Ist Ihr Kind von Kopfläusen befallen, darf es nicht in die Schule kommen. Teilen Sie dies unbedingt der Schule mit, um eine Ausbreitung eindämmen zu können. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über Kopfläuse.
Diese Broschüre ist in Sprache erschienen.- Details
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Mittags- und Hausaufgabenbetreuung
Die Schule bietet eine betreute "Wartestunde" für alle Schülerinnen und Schüler an, die auf den Schulbus warten müssen. Nach Unterrichtsende bis zur Abfahrt des Schulbusses betreuen Frau Batzak, Frau Chasan Oglou und Frau Champip die Grund- und Mittelschüler. Die Aufsichtspersonen werden von der Stadt Herrieden bezahlt.
Kinder, die eine längere Betreuung benötigen, können in unserer gebundenen Ganztagsschule (Jahrgangsstufe 4 bis 6) angemeldet werden. Unterricht inklusive Mittagessen sowie Freizeitgestaltung finden Montag bis Donnerstag täglich bis 15:30 Uhr statt, am Freitag bis 13:00 Uhr.
Der Besuch einer Ganztagesklasse ist kostenlos; die dazugehörige Mittagsverpflegung kostenpflichtig. Weitere Informationen finden Sie hier (Ganztagsschule).
Außerdem gibt es seit dem Schuljahr 2016/2017 an unserer Schule eine offene Ganztagsschule Montag bis Donnerstag täglich nach Unterrichtsende bis 14:00 Uhr oder maximal bis 16:00 Uhr.
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Informationen aus den abgesagten Infoabenden
Abschlussprüfungen für den Qualifizierenden Mittelschulabschluss
Abschlussprüfungen zum Mittleren Schulabschluss
M-Prüfung
Mit ihrem differenzierten Angebot und differenzierten Abschlüssen sowie einer individuellen Betreuung im Klasslehrerprinzip stellt die Mittelschule eine unverwechselbare Alternative in der Schullandschaft Bayerns dar, die sowohl den frühen Weg ins Berufsleben ebnet wie eine kontinuierliche schulische Weiterentwicklung bis hin zur Hochschulreife anbahnt. Alle Materialien und Konzepte für die Mittelschule gelten ebenso für die wenigen verbliebenen Hauptschulen.
An der Mittelschule gibt es mehrere Möglichkeiten, einen mittleren Schulabschluss zu erreichen:
- Mit dem Abschlusszeugnis des Mittlere-Reife-Zuges der Mittelschule wird der mittlere Schulabschluss bescheinigt. Das Bestehen einer zentralen Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist Voraussetzung.
- Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 können nach dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in zwei weiteren Jahren in sog. Vorbereitungsklassen den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule erreichen ("9+2-Modell")
Mit abgeschlossener Berufsausbildung können Mittelschüler auf zwei Wegen einen mittleren Schulabschluss erwerben:
- Durch den Qualifizierten Beruflichen Bildungsabschluss (Quabi). Voraussetzungen für den Quabi sind der qualifizierende Abschluss der Mittelschule (Quali), Abschluss der Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser und der Nachweis über mindestens ausreichende (= Note 4) Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen; Absolventinnen und Absolventen, welche die Berufsschule vor dem 01.08.2011 abgeschlossen haben, kann der mittlere Schulabschluss nur nach der bis dahin geltenden Regelung mit dem Abschluss der Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von 2,5 oder besser und dem Nachweis über mindestens befriedigender (= Note 3) Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, verliehen werden. Dieser Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch die Englischnote im Zeugnis über den erfolgreichen oder den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder durch die Englischnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern Englisch Pflichtfach ist. Das Zeugnis über den Quali wird von der Mittelschule ausgestellt, an der der Quali erworben wurde.
- Über die Berufsschule oder über eine mindestens zweijährige Berufsfachschule (siehe dort).
(Quelle Kultusministerium Bayern)
Siehe auch: Weitere Informationen
- Aufgaben
- Konzeption seit 2007
- Projektprüfung
Mittlerer Schulabschluss der Mittelschule für andere Bewerber[1] (§ 68 MSO[2])
Bewerber[1], die keiner Schule angehören oder Schüler (mindestens in Jahrgangsstufe 10) einer anderen Schulart als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, können als andere Bewerber die Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss ablegen. Der Bewerber muss den dafür nötigen Antrag bis zum
1. Februar (des aktuellen Schuljahres)
an der Mittelschule stellen, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Termine für die schriftlichen Prüfungen entnehmen Sie bitte der Terminübersicht (Rubrik "Info/Service").
Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind bayernweit einheitlich und richten sich nach dem gültigen Lehrplan der bayerischen Mittelschule[3].
Fach | Art der Prüfung | Gewichtung |
Deutsch | schriftlich und mündlich | 3:1 |
Englisch bzw. Muttersprache | schriftlich und mündlich | 2:1 |
Mathematik | schriftlich |
Zusätzlich muss eine Projektprüfung[4] abgelegt werden. Die Projektprüfung umfasst Planung, (praktische) Durchführung und Präsentation mit Reflexion eines vorgegebenen (oder selbst vorgeschlagenen) Themas. Das Projektthema muss Bezug auf das Lernfeld Arbeit-Wirtschaft-Technik und auf einen der berufsorientierten Zweige (Technik, Wirtschaft oder Soziales) nehmen. Die Projektprüfung ist in der Regel als Gruppenprojekt angelegt.
Mündliche Prüfungen müssen in zwei Fächern abgelegt werden:
- Geschichte / Sozialkunde / Erdkunde
- Physik / Chemie / Biologie
Die Termine für Projektprüfung, mündliche und praktische Prüfungen werden dem Bewerber von der jeweiligen Mittelschule mitgeteilt.
[1] Zur besseren Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form verwendet
[2] Siehe unter www.km.bayern.de/ministerium/recht.html
[3] Informationen zu Lehrplan- und Prüfungsinhalten sind unter www.isb.bayern.de zu finden
[4] Hinweise zur Projektprüfung im Rahmen des mittleren Schulabschlusses der Mittelschule sind unter www.isb-mittelschule.de zu finden.
Qualifizierter Abschluss
Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist eine besondere Leistungsfeststellung, der sich Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 9 zusätzlich unterziehen können. Dabei müssen sie am Ende der neunten Klasse in bestimmten Fächern eine besondere Prüfung (schriftlich, praktisch und mündlich) ablegen. Wer bei der Gesamtbewertung mindestens die Note 3,0 erreicht, erhält das Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule. Die Teilnahme ist freiwillig.
Siehe auch: Weitere Informationen
- Aufgaben
- Konzeption seit 2007
- Projektprüfung
"Quali" für Externe (§ 63 MSO)
Gymnasiasten, Realschüler und Wirtschaftsschüler, die die 9. bzw. 10. Klasse voraussichtlich nicht bestehen und bei denen die Gefahr besteht, den mittleren Schulabschluss nicht zu erreichen, sollten sich dieser besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. Für Schüler mit insgesamt befriedigenden Noten ist dies nicht erforderlich.
Bewerber müssen mindestens in der 9. Jahrgangsstufe sein. Der Antrag muss unter Angabe der gewählten Fächer bis zum
1. März (des aktuellen Schuljahres)
an der Mittelschule gestellt werden, in deren Sprengel der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Folgende Fächer werden geprüft:
Fach | Art der Prüfung | Gewichtung |
Deutsch | schriftlich | 2-fach |
Mathematik | schriftlich | 2-fach |
Projektprüfung | siehe Fußnote [1] | 2-fach |
Englisch bzw. Muttersprache | schriftlich und mündlich | 2-fach |
Physik/Chemie/Biologie | schriftlich | 1-fach |
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde | schriftlich | 1-fach |
Religion oder Ethik | schriftlich | 1-fach |
Sport | schriftlich und praktisch | 1-fach |
Musik oder Kunsterziehung | mündlich und praktisch | 1-fach |
Informatik oder Buchführung | schriftlich und praktisch | 1-fach |
Werken/Textiles Gestalten | praktisch | 1-fach |
Die Leistungsanforderungen richten sich nach dem gültigen Lehrplan der bayerischen Mittelschule und umfassen den Stoffbereich der 9. Jahrgangsstufe[2].
Jahresfortgangsnoten werden in der Festlegung der Gesamtnoten nicht mit einbezogen. Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die gewichtete Summe aus den erzielten Einzelnoten durch neun geteilt. Wer bei der Gesamtbewertung mindestens die Note 3,0 erreicht, erhält das Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule.
[1] Hinweise zur Projektprüfung im Rahmen des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses für externe Bewerber sind unter http://www.isb-mittelschule.de/ zu finden.
[2] Informationen zu Lehrplan- und Prüfungsinhalten sind unter http://www.isb.bayern.de zu finden.
Quelle: Staatl. Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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Broschüre "Die bayerische Grundschule"
ACHTUNG - SCHULSTARTINFOS:
Liebe Eltern, da heuer leider pandemiebedingt der Info-Abend für zukünftige Erstklasseltern ausfallen musste, stellen wir Ihnen hier die entsprechenden Präsentationen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang weise ich auch gerne darauf hin, dass wir stets bemüht sind, den gebundenen Ganztag an unserer Schule qualitativ aufzuwerten. So haben wir bereits in diesem Jahr eine Arbeitsgemeinschaft pro Ganztagesklasse, die an zwei Unterrichtsstunden parallel zum Unterricht läuft, so dass immer die Hälfte der Kinder in der AG ist und die andere Hälfte beim Klassenlehrer gefördert wird. Durch diese Konstellation gelingt es uns noch mehr, individuell auf die Kinder einzugehen und diese gezielt zu fördern. Die Rückmeldungen, die wir diesbezüglich von den Lehrkräften und Kindern erhalten, sind durchweg positiv. Wir würden uns freuen, wenn auch im nächsten Schuljahr der gebundene Ganztag eine hohe Nachfrage erfahren würde. Bitte beachten Sie, dass wir derzeit noch nicht einschätzen können, wie es mit der Pandemiesituation weitergeht. Aus diesem Grund kann sich an den genannten Terminen und Verfahren sicher noch etwas ändern. Sobald wir nähere Infos dazu haben, finden Sie das wieder auf der Homepage.
Hier die enstprechenden Präsentationen (ab 16.12.2020 verfügbar):
Allgemeine Infos zum Schulstart
Informationen zur gebundenen Ganztagesklasse
Mit freundlichem Gruß
Werner Winter, Rektor
Schuleinschreibung
Einschulungsalter
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt worden sind.
Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein im Oktober, November oder Dezember geborenes Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzlich die Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird. (Quelle: BayEUG Art.37 Abs. 1)
Zurückstellung
"Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg ... am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. (BayEUG Art.37 Abs. 2) Kinder, die zurückgestellt werden sollen, müssen trotzdem zur Schuleinschreibung erscheinen.
Anmeldung
Grundsätzlich können alle Kinder – auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – an der Grundschule angemeldet werden.
Umgekehrt können Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch direkt an der Förderschule anmelden.
Zur Schulanmeldung ist die persönliche Anwesenheit des Kindes notwendig. Die Geburtsurkunde des Kindes und die Bescheinigung des Staatl. Gesundheitsamtes über die ärztl. Untersuchung und ein Sorgerechtsbeschluss (nur bei Alleinerziehenden) sind vorzulegen.
Anmeldepflicht
besteht für die Erziehungsberechtigten für:
- jedes Kind, das bis zum 30. September des Jahres mindestens 6 Jahre alt geworden ist
- jedes im Vorjahr zurückgestellte Kind (Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen)
- jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen
- jedes Kind, für das ein Gastschulantrag (nach Art. 43 BayEUG) an eine andere Schule gestellt werden soll (Antrag muss bis 1.7. d. J. vorliegen!)
- jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache; die Eltern müssen Angaben machen über den Besuch eines Kindergartens oder eines Vorkurses gem. Art. 37a BayEUG
- jedes Kind, das selbst oder dessen Eltern eine Aufenthaltsgestattung (Asylverfahrensgesetz), eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung (Aufenthaltsgesetz) besitzt oder trotz Ausreisepflicht nicht oder noch nicht abgeschoben worden ist
- jedes vollzeitschulpflichtige Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt (in diesem Fall unverzügliche Anmeldepflicht)
- Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheiden die Eltern über den schulischen Lernort ihrer Kinder (Grundschule, Förderschule, Grundschule mit Profil Inklusion)
Eine Anmeldepflicht an der Förderschule besteht nur dann, wenn die Sprengelschule unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann und der Schüler durch den Besuch der Grundschule in seiner Entwicklung gefährdet wäre oder die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft der Grundschule erheblich beeinträchtigt wären. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung mit den Erziehungsberechtigten zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Schulen und Erziehungsberechtigten über den schulischen Lernort.
Termin der Anmeldung
Die Schulanmeldung findet im März oder April statt.
Sprengelpflicht
Die Anmeldung erfolgt an der zuständigen Sprengelschule.
Wie funktioniert das Sprengelprinzip? Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Grundschule und Mittelschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Schüler der Grundschule sowie der Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ausnahme: Innerhalb von Mittelschulverbünden besteht ein Wahlrecht, soweit dieses nicht beschränkt wurde). Schulpflichtige Kinder müssen somit zuerst bei der für sie zuständigen Sprengelschule angemeldet werden.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule bzw. Mittelschule gestattet werden. Die Entscheidung über ein sogenanntes Gastschulverhältnis trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule. Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).
Auf Antrag der Eltern genehmigte Gastschüler werden nicht in die kostenlose Schülerbeförderung einbezogen. Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.
Erziehungsberechtigung
Erziehungsberechtigt ist, wer das Sorgerecht für das Kind hat, in der Regel also die Eltern. Bestehen darüber Zweifel (z.B. bei Geschiedenen), so sollte der Bescheid des Vormundschaftsgerichtes eingesehen werden. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Einschreibung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. Dafür genügt in der Regel die Unterschrift eines der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen sollte die schriftliche Zustimmung des anderen Erziehungsberechtigten gefordert werden.
Änderungen des Sorgerechts bzw. des gemeinsamen Sorgerechts sind der Schule umgehend mitzuteilen und mit einer Kopie des Sorgerechtsbeschlusses zu belegen.
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Zukünftige 7. Klassen:
Informationen zu den berufsorientierenden Fächern (die Präsentationen sind als Video mit oder ohne Tonspur gespeichert. Klicken Sie jeweils auf den Startpfeil):
Soziales (Video mit Tonspur - je nach Verbindung kann es etwas dauern, bis es anläuft)
Zukünftige 5. Klassen
Allgemeine Infos zur Mittelschule (in Bearbeitung)
Informationen zur gebundenen Ganztagesklasse in der 5. Jahrgangsstufe
Übertritt an die Wirtschaftsschule
Übertrittsverfahren
Gleich zu Beginn etwas Beruhigendes!
Die erste Schulwahl nach der Grundschule bedeutet keine abschließende Entscheidung über die schulische Laufbahn Ihres Kindes. Im Laufe eines Schullebens können sich Leistungen von Kindern und Jugendlichen ändern. Jeder Schüler erhält deshalb regelmäßig die Möglichkeit, seinen Bildungsweg neuen Gegebenheiten und Zielen anzupassen. Es gilt der Grundsatz „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (Faltblatt „Die bayerische Grundschule“ Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus). Dies bedeutet, dass Ihrem Kind mit jedem erreichten Abschluss der Weg zur nächsthöheren schulischen Qualifikation offen steht. Für die einzelnen Schularten gibt es Aufnahmebedingungen. Beim Übertritt von der Grundschule betreffen diese Bedingungen vor allem die Leistungen Ihres Kindes in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht.
Nach der Grundschule gibt es drei unmittelbare Anschlussmöglichkeiten für eine weiterführende Schulart:
|
} | Jede dieser 3 weiterführenden Schularten ermöglicht den mittleren Schulabschluss! |
Folgende Elemente spielen bei der Entscheidung für die Schullaufbahn Ihres Kindes eine tragende Rolle:
- das Übertrittszeugnis mit der Schullaufbahnberatung
- die Möglichkeit zum Besuch des Probeunterrichts an der gewünschten Schulart
- Ihr eigener Wille (Elternwille)
Schritte auf dem Weg zum Übertritt
In der Jahrgangsstufe 3 werden Sie an einem Elternabend über das differenzierte Bildungssystem, dessen Durchlässigkeit und vielfältige Abschluss- und Anschlussmöglichkeiten informiert.
In der Jahrgangsstufe 4 führen die Grundschule und die weiterführenden Schularten Mittelschule, Realschule und Gymnasium Informationsveranstaltungen zu den jeweils angebotenen Bildungswegen bzw. den jeweiligen Schulprofilen und -schwerpunkten durch.
Erhöhung der Transparenz und Reduzierung des Leistungsdrucks
Das weiterentwickelte Übertrittsverfahren sieht für die Jahrgangsstufe 4 Richtzahlen für Leistungsnachweise und die vorherige Ansage von Terminen für Leistungsnachweise vor. Außerdem wird eine stärkere Ausweisung von prüfungsfreien Lernphasen ermöglicht.
Schriftliche Zwischeninformation zum Leistungsstand in Jahrgangsstufe 4
Die schriftliche Zwischeninformation über den aktuellen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler im Januar ermöglicht es Ihnen, frühzeitig Förderbedarf zu erkennen und gemeinsam mit den Lehrkräften Ihres Kindes geeignete Fördermaßnahmen zu besprechen.
Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung
Anfang Mai erhalten alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 ein Übertrittszeugnis.
Dieses enthält …
- die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern,
- die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht,
- eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens,
- eine zusammenfassende Schullaufbahnempfehlung
Bei einem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht bis einschließlich 2,33 erhält Ihr Kind eine Schullaufbahnempfehlung für den Besuch eines Gymnasiums.
D | M | HSU |
2 | 2 | 3 |
D | M | HSU |
2 | 3 | 2 |
D | M | HSU |
3 | 2 | 2 |
Weiterhin mögliche, jedoch nicht empfehlenswerte Notenkombinationen, z.B.:
D | M | HSU |
2 | 4 | 1 |
D | M | HSU |
4 | 1 | 2 |
→ Ø: 2,33 |
Bei einem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht bis einschließlich 2,66 erhält Ihr Kind eine Schullaufbahnempfehlung für den Besuch einer Realschule.
D | M | HSU |
2 | 3 | 3 |
D | M | HSU |
3 | 3 | 2 |
D | M | HSU |
3 | 2 | 3 |
Weiterhin mögliche, jedoch nicht empfehlenswerte Notenkombinationen, z.B.:
D | M | HSU |
4 | 2 | 2 |
D | M | HSU |
2 | 4 | 2 |
→ Ø: 2,66 |
Bei einem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht ab 3,00 erhält Ihr Kind eine Schullaufbahnempfehlung für den Besuch einer Mittelschule.
D | M | HSU |
3 | 3 | 3 |
→ Ab Ø: 3,00 |
Möglichkeiten ohne Erreichen des Notendurchschnitts
→ Probeunterricht
Hat Ihr Kind im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung für die gewünschte weiterführende Schulart erhalten, kann es – unabhängig von seinen in der Grundschule erreichten Noten – am Probeunterricht des Gymnasiums bzw. der Realschule teilnehmen.
Voraussetzung hierfür ist ein von Ihnen gestellter Antrag auf Probeunterricht in der entsprechenden Schulart.
Der Probeunterricht wird in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik abgehalten. Neben den landesweit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben werden auch mündliche Leistungen bewertet. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn Ihr Kind in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht, d.h. Ihr Kind hat den Probeunterricht noch bestanden mit den Noten…
Deutsch | Mathematik |
4 | 3 |
oder |
Deutsch | Mathematik |
4 | 3 |
Nach Bestehen des Probeunterrichts kann Ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten.
Was ist, wenn mein Kind den Probeunterricht schlechter als mit den Noten 3 und 4 bestanden hat?
→ Stärkung der Elternverantwortung im Probeunterricht bis zur pädagogisch vertretbaren Grenze
Wird der Probeunterricht nicht bestanden, kann Ihr Kind eventuell dennoch in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten, wenn Sie dies wünschen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht hat.
Hierdurch wird die Elternverantwortung nachhaltig gestärkt, d.h. ein Übertritt in die gewünschte Schulart ist noch möglich mit den Noten …
Deutsch | Mathematik |
4 | 4 |
Die Jahrgangsstufe 5 als Gelenkklasse in der erweiterten Übertrittsphase
Nach der Schullaufbahnwahl in Jahrgangsstufe 4 setzt Ihr Kind in Jahrgangsstufe 5 der jeweiligen weiterführenden Schulart seinen Bildungsweg fort.
Die Jahrgangsstufe 5 übernimmt somit eine wichtige Gelenkfunktion zwischen der Grundschule und den weiterführenden Schularten.
Im weiteren Verlauf der Jahrgangsstufe 5 soll Ihnen und Ihren Kindern die Möglichkeit gegeben werden, den gewählten Bildungsweg zu reflektieren.
Die Jahrgangsstufe 5 bildet damit den Abschluss der Übertrittsphase von der Grundschule an die weiterführenden Schularten und unterstützt neben der Begleitung des Übertritts und der Überprüfung der getroffenen Schullaufbahnwahl im Verlauf der Jahrgangsstufe 5 auch die Anbahnung individueller Bildungswegwechsel im Anschluss an die Jahrgangsstufe 5.
Förderelemente in den Gelenkklassen der Jahrgangsstufe 5
An allen Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien wird Ihr Kind individuell gefördert. Diese Förderstunden haben zwei Zielsetzungen:
- Sie erleichtern leistungsschwächeren Schülern, die dem Anforderungsniveau der Schule grundsätzlich gewachsen sind, den Verbleib an der Schule.
- Sie unterstützen leistungsstärkere Schüler an Mittelschulen (Hauptschulen) und Realschulen, um sie für einen möglichen aufsteigenden Übertritt an eine andere Schulart vorzubereiten (Faltblatt „Der beste Bildungsweg für mein Kind: Informationen zum Übertritt von der Grundschule an weiterführende Schulen“ Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus).
Abschluss der Übertrittsphase
Fortsetzung des Bildungswegs an der derzeit besuchten Schulart
Wird das Klassenziel der Jahrgangsstufe 5 an der besuchten weiterführenden Schulart erreicht, kann der Bildungsweg in Jahrgangsstufe 6 entsprechend fortgesetzt werden.
Weitere Infos siehe auch: Link
Übersicht über die Übertrittsbedingungen
a) Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule
Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11 | |
Übertritt in Jgst. 5 an: | |
Gymnasium | Jahreszeugnis D,M: Ø 2,00 |
Realschule | Jahreszeugnis D,M: Ø 2,50 |
Übertritt in Jgst. 6 an: | |
Gymnasium | nur Aufnahmeprüfung |
Realschule | Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00 bei Nichterreichen: Aufnahmeprüfung |
b) Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Realschule
Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11 | |
Übertritt in Jgst. 5 an: | |
Gymnasium | Jahreszeugnis D,M: Ø 2,50 |
Übertritt in Jgst. 6 an: | |
Gymnasium | Jahreszeugnis D,M: Ø 2,00 |
Realschule | Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00 bei Nichterreichen: Aufnahmeprüfung |
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Schulpsychologe/Schulpsychologin
Für die Grund- und Mittelschule ist zuständig:
Herr Stefan Ermel
Die staatlichen Schulpsychologen sind dann zuständig, wenn
- das LERNEN
- die LEISTUNG
- das VERHALTEN
- die PSYCHISCHE GESUNDHEIT
eines Kindes oder Jugendlichen im Bereich der Grund- oder Mittelschule beeinträchtigt sind.
Die staatlichen Schulpsychologen arbeiten in enger Absprache mit der für die jeweilige Schule zuständigen Beratungslehrkraft. Sie führen keine therapeutischen Maßnahmen durch.
Weitere interessante Informationen zu verschiedenen schulpsychologischen Themen finden Sie unter:
www.schulpsychologie.de
www.LBSP.de
www.schulberatung.bayern.de
Wie sind die staatlichen Schulpsychologen zu erreichen?
Postfach 1502
91506 Ansbach
Tel.: 0981/468 90-14
Fax: 0981/468 90-30 oder –19
E-Mail:
Anmeldung: über Frau Beate Spiegel (Sekretariat) täglich von 8:30 bis 11:30 Uhr (freitags nur bis 11:00 Uhr)
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- Kategorie: Info & Service
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Beratungslehrkraft
Für die Grund- und Mittelschule ist zuständig:
Herr Stefan Hehn
Telefon 09825 927145-0
Sprechzeiten: Montag, 08:45 - 09:30 Uhr oder nach Vereinbarung
Tätigkeitsfelder: Schullaufbahnberatung, Pädagogisch-psychologische Beratung
Die Staatliche Schulberatung informiert und berät bei Fragen zur Schullaufbahn, zur beruflichen Orientierung sowie bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.schulberatung.bayern.de