Sehr geehrte Eltern,

am vergangenen Freitag wurde der der neue Rahmenhygieneplan auf die Homepage des Kultusministeriums gestellt, ohne dass eine rechtzeitige Benachrichtigung über das kultusministeriellen Mailpostfach an uns erfolgte. Aus der Zeitung konnten wir dann am gestrigen Samstag davon erfahren. Dabei gibt es eine gravierende Änderung, von der wir Sie gerne frühzeitig in Kenntnis gesetzt hätten. Aufgrund der oben beschriebenen Vorgehensweise war das nun leider nicht möglich:

Wichtig ist: Bei auftretenden Erkältungsymptomen dürfen Schülerinnen und Schüler die Schule erst wieder betreten, wenn Sie einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen können. Schüler, die das bei einer Erkältung nicht vorlegen können, müssen wir sofort aus der Gruppe herausnehmen und isolieren und von den Eltern abholen lassen. Uns ist zwar nicht klar, wie das in der Praxis funkionieren soll, dennoch ist das die neue Vorschrift. Bitte schicken Sie deshalb Ihr Kind nicht in die Schule, wenn es Erkältungsanzeichen hat und danach bitte nur mit negativem Test.

Hier sehen Sie den entsprechenden Passus aus dem neusten Rahmenhygieneplan:

a) 1Bei leichten, neu aufgetretenen, Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist ein Schulbesuch allen Schülerinnen und Schülern nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) vorgelegt wird. 2Satz 1 gilt nicht bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern, d.h. hier ist ein Schulbesuch ohne Test möglich. 3Betreten Schülerinnen und Schüler die Schule dennoch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses auf Sars-Cov-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) oder einer ärztlichen Bescheinigung (z.B. bei allergischen oder chronischen Erkrankungen), werden sie in der Schule isoliert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.

b) 1Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule. 2Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand ist [bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) bzw. Symptome nach Buchst. a) Satz 2] und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltestdurch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) vorgelegt wird. 3Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns an die oben genannten Regeln halten müssen, wie das in Praxis umzusetzen ist, wird sich zeigen.

Herzliche Grüße

Werner Winter, Rektor

 

 

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